Insbesondere bringt die Revision eine Neuberechnung der Geruchszonen aus Tierhaltungsbetrieben mit sich und wird die bisher übliche Berechnung von Geruchszahlen mit Belästigungsbereichen und Geruchsschwellenabständen aufgrund einer Novellierung des Raumordnungsgesetzes nicht fortgeführt.
Nunmehr gilt es, Tierhaltungsbetriebe mittels GRAL auf Basis von Jahresgeruchsstunden zu berechnen. GRAL ist kumulierend zu berechnen, dies ist im Wesentlichen einer der größten Unterschiede zur bisherigen Berechnungsmethodik, da damit auch eine Auswirkung von Betrieb zu Betrieb gegeben sein kann. Da im Modell GRAL für jeden Aufpunkt für jede Stunde im Jahr die Überlagerung aller Geruchsfahnen eigens berechnet wird, können kumulative Effekte berechnet werden. Die Kumulation (Überlagerung) von Geruchsfahnen führt in der Regel zu räumlich eindeutigeren Konzentrationsverteilungen und damit auch zu geringeren Geruchskonzentrationsschwankungen innerhalb einer Stunde.
Grundsätzlich gilt, dass die Erhebung der Tierbestände durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen hat. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Ermittlung der Geruchszonen auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festgelegt, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen, irrelevante Geruchsbelastungen sowie die Geruchszonendarstellung bei Mischgerüchen.
Geruchsemissionen im Zusammenhang mit Tierhaltungen, die ausschließlich der Selbstversorgung dienen, bleiben bei der Geruchsbeurteilung unberücksichtigt und müssen daher auch nicht berechnet werden – eine Meldung ist dennoch erforderlich.
Wenn Sie über eine leere oder auch aktiv belegte Stallung verfügen, ersucht die Gemeinde um Meldung Ihrer zukünftig angestrebten Nutzung bzw. um Bekanntgabe, ob Sie Ihre leere Stallung noch weiter benötigen. Die Erhebung der Tierbestände hat auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen. Die Geruchszonen entfalten sodann fachliche wie rechtliche Auswirkungen auf neue wie auch bestehende Baulandfestlegungen. Es sind hier nur Hühner, Rinder und Schweine zu berechnen.
Die Berechnung hat nach den Vorgaben der Steiermärkischen Geruchsimmissionsverordnung 2023 zu erfolgen. Allenfalls haben hiezu Erhebungen vor Ort zu erfolgen, insbesondere dann, wenn der Gemeinde keine Unterlagen vorliegen. Kommen Sie bitte aktiv auf uns zu!
Geben Sie uns über Ihren Tierbestand sowie die zukünftigen Pläne Bescheid. Sollten Sie bereits über ein GRAL-Gutachten verfügen, so lassen Sie uns dieses als Kopie bitte zukommen.
Erläuterungen Selbstversorgung:
Eine Tierhaltung, die ausschließlich der Selbstversorgung der tierhaltenden Person samt deren Familienangehörigen und nicht der Gewinnerzielung dient, bleibt unberücksichtigt. Eine solche Nutztierhaltung, die sich üblicherweise auf wenige Tiere beschränkt, lässt keine über den unmittelbaren Standort hinausgehenden Auswirkungen erwarten. Sobald eine planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tierhaltung erfolgt, die für sich gesehen die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt, liegt keine Selbstversorgung mehr vor. Denkbar ist allerdings, dass etwa ein landwirtschaftlicher Betrieb mit dem Hauptzweig Obst- oder Gemüseanbau für Zwecke der Selbstversorgung Nutztiere hält. Eine Kumulierung mehrerer in räumlicher Nähe befindlicher Tierhaltungen zur Selbstversorgung ist nicht vorzunehmen. Mit dieser Regelung soll der Erhebungs- und Rechenaufwand sowohl in Raumordnungs- als auch in Baubewilligungsverfahren reduziert werden.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein aufrechter baubehördlicher Konsens zur betrieblichen Nutztierhaltung bei der Ermittlung der Geruchsimmissionen sehr wohl zu berücksichtigen ist, auch wenn zum Zeitpunkt der Erhebung Tiere lediglich zur Selbstversorgung gehalten werden. In diesem Zusammenhang ist auf § 29 Abs. 7 i.V.m. § 119t Abs. 3 BauG zu verweisen